Sprechzeiten und Kontakt

Die Beratung für Studierende mit Behinderung und/oder
chronischer Krankheit ist wieder da!
 
Kontaktiere uns mit deinem Beratungsanliegen gern per Mail oder komm in unsere offene Sprechstunde. Sollte unsere offene Sprechstunde für dich in Modus oder Uhrzeit nicht zugänglich sein, schreib uns eine Mail für eine individuelle Terminvereinbarung. Wir können auf Deutsch und Englisch beraten. 
 
E-Mail: enthind@refrat.hu-berlin.de
 
Telefonische Sprechstunde
unter (030) 2093 46649
im Mai immer donnerstags
15.05 16 bis 18 Uhr 
22.05 16 bis 18 Uhr 
29.05 16 bis 18 Uhr 
 
Online Sprechstunde 
Zu den Zeiten der Telefon-Sprechstunde ist auch ein online Beratungsraum für euch geöffnet. [Link]
 
Sprechstunde in Person
findet statt im Hedwig-Dohm-Haus, Ziegelstraße 4, 10117 Berlin
(im Innenhof durch den Safeway) im Raum 044 (ganz hinten links)
im Mai immer donnerstags 
15.05 18 bis 19 Uhr 
22.05 18 bis 19 Uhr 
29.05 18 bis 19 Uhr 

Nachteilsausgleich bei ADHS

++ NEU ++ 

Vordruck: Nachteilsausgleich bei ADHS/chronischer Krankheit Download

Wenn ihr einen Nachteilsausgleich auf der Basis von AD(H)S oder chronischer Krankheit stellen wollt, findet ihr hier allgemeine Hinweise und die Rechtsgrundlagen sowie einen Vordruck für das fachärztliche Attest und den Antrag selbst, die ihr zusammen einreichen müsst. 


Themen und Prinzipien

Wir beraten unter anderem zu den Anliegen
  • allgemeine Lebens- und Studienorganisation
  • Durchsetzung der Ansprüche auf Nachteilsausgleiche und Härtefallanträge
  • Beeinträchtigung der Studier- und Prüfungsfähigkeit 
  • Barriereabbau an der Universität
  • Studienunterbrechungen, Urlaubssemester, Wiedereinstieg, Teilzeitstudium
  • Auseinandersetzung mit Lehrenden, Bürokratie, Prüfungsausschüssen...
  • Diskriminierung und Vernetzung mit anderen Betroffenen

 

Egal, welchen Begriff du für dich wählst – ob Be_hinderung, Beeinträchtigung, chronische Krankheit, Neurodivergenz – wir beraten alle Studierenden, für die sich aus den Barrieren an der Universität ein Beratungsbedarf ergibt und die deshalb unsere Beratung in Anspruch nehmen wollen. 
 
Enthinderung bedeutet für uns, Menschen, denen durch Barrieren der Zugang zu einem gleichberechtigten und selbstbestimmten Studium be_ oder ver_hindert wird, zu unterstützen, und bestenfalls langfristig und nachhaltig Barrieren an der Universität abzubauen. 
 
Beratungsprinzip
Wir bieten parteiische Peer-to-Peer Beratung.
Wir beraten vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht.
Wir sind selbst betroffen oder durch persönlichen Umgang sensibilisiert.
Wir arbeiten eng mit anderen Beratungen des Studentischen Sozialberatungssystems, z.B. der Antidiskriminierungsberatung, zusammen.

Ressourcen

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Infomaterial "Studium mit Beeinträchtigung"

 

- Infos zu nicht-barrierefreien Gebäuden an der HU

- Online Bibliothek des IBS zum Thema "Studium mit Behinderung"

- "Chancengleichheit ist selbstverständlich": Leitfaden für Lehrende

- Handbuch Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks

- Promovieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung an der HU

 

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 Beratungsangebote

 

Studi*werk Berlin

- Sozialberatung

- PBS: Psychologische Beratung

- BBS: Barrierefreies Studieren

 

Behindertenbeauftragte*r

- Behindertenbeauftragte*r der HU

- Behindertenbeauftragte*r der FU

- Behindertenbeauftragte*r der TU

- Behindertenbeauftragte*r der Bundesregierung

- Behindertenbeauftragte*r des Landes Berlin

 

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Selbsthilfe


- GSP Initiative für (mehr) Enthinderung an der HU Berlin

- Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle SEKIS

- IG behinderter und chronisch kranker Studierender Berlin

- IG behinderter Studierender an der FU Berlin

- Politische Interessenvertretung behinderter Frauen: Weibernetz e.V.

- Laufen für die Seele

- BIK: Easy Checks (eine erste Prüfung von Webseiten auf Barrierefreiheit)

- Stottern und Selbsthilfe

- Patientenverfügung schützt vor psychiatrischem Zwang und Entmündigung: PatVerfü

- washabich.de: Befunde von Medizinstudenten in leicht verständliche Sprache übersetzten lassen

- Schwerinordnungsausweis

 

Bundessozialgericht: Unterkunftskosten für BAföG-Empfängerin mit Behinderung als soziale Teilhabeleistung

Studierende mit Behinderung, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender beeinträchtigungsbedingt erhöhter Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht am 4.04.2019 entschieden. Das Urteil ist jetzt im Volltext verfügbar.

Zwar war dem Gericht eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als nach § 14 SGB IX zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Das Gericht verwies aber darauf, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "Grundbedürfnisses des Wohnens" dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe sind Kosten der Unterkunft allerdings nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden kann. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drücken sich in der Differenz zwischen den Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sogenannte abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Bundessozialgericht: Urteil vom 4.04.2019, Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R

Erhöhter Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe ab 1.1.2020

Der Vermögensfreibetrag für Menschen, die Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX beziehen und nicht gleichzeitig auf Hilfe zur Pflege und Sozialleistungen zum Lebensunterhalt angewiesen sind, beträgt nun 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 139 SGB IX). Das bedeutet für 2020: 57.330 Euro. Achtung: für alle BAföG-Bezieher*innen gilt der Vermögensfreibetrag von 7.500 Euro (ab Herbst 2020: 8.200 Euro). Außerdem gelten u.a. die Altersvorsorge (Riester-Rente) sowie gespartes Geld zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung als geschütztes Vermögen und dürfen somit nicht berücksichtigt werden (§ 90 SGB XII).

Finanzierung von Studienassistenzen, Kommunikationsassistenzen und technischen Hilfen: Neuregelungen seit 1.1.2020

Seit dem 1. Januar 2020 sind die Regelungen des Eingliederungshilferechts als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeordnet. Beeinträchtigungsbedingt erforderliche Unterstützungsleistungen zum Studium, insbesondere für Studien- und Kommunikationsassistenzen und technische Hilfen, werden nun im Rahmen der Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) erbracht, sofern kein anderer Reha-Träger dafür zuständig ist. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich im Wesentlichen an den Regelungen der Eingliederungshilfe-alt. Immerhin können nun regelmäßig die Kosten für Unterstützungsleistungen im Masterstudium übernommen werden, auch ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Informationen zur konkreten Umsetzung im Bereich Studium – z.B. zur Beantragung, Bedarfsermittlung und Wirkungskontrolle – liegen noch nicht vor. Die Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) für die Hochschulhilfen ist in Arbeit. Einig sind sich die Verantwortlichen, dass der Umstellungsprozess weit mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als ursprünglich veranschlagt wurde.


  • geändert:15.05.25, 18:21