Beratung
Aufgaben
Die studentische BAföG- und Studienfinanzierungsberatung bietet euch Informationen und Erfahrungen im Umgang mit dem Amt für Ausbildungsförderung und zu alternativen Möglichkeiten, euer Studium zu finanzieren. Wir nehmen uns die Zeit, all eure Fragen in Ruhe zu sortieren und zu beantworten. Wir unterstützen euch darin, euch in der Ämterwelt selbst zurecht zu finden. Wenn wir mal nicht weiter wissen, können wir euch in aller Regel andere Beratungsstellen nennen.Ihr könnt zu uns kommen mit Fragen in erster Linie zum Thema BAföG, aber auch erste Antworten zum Elternunterhalt, zum Wohngeld, zu Studienkrediten, zu einmaligen Übergangsdarlehen, zu Studienstipendien oder auch zur besonderen Finanzierung beim Teilzeitstudium haben wir parat. Wenn ihr in die Beratung kommt, bringt am besten relevante Unterlagen, wie z. B. BAföG-Bescheide, Immatrikulationsbescheinigung und ähnliches mit.
Infos kompakt
Erstinformation in deutscher Gebärdensprache findet ihr ab sofort auf den Seiten des Studentenwerks.
Im Folgenden findet ihr einige grundlegende Informationen zu häufig gestellten BAföG-Fragen. Ergänzend könnt ihr euch auch das Kapitel 3 unseres Sozialinfos zu Gemüte führen. Die Texte können jedoch eine persönliche Beratung nicht ersetzen.
Habe ich einen Grundanspruch auf BAföG?
Bevor errechnet werden kann, wie hoch dein BAföG-Anspruch ist, steht die Frage im Raum, ob du grundsätzlich gefördert werden kannst.
In der ersten Stufe ist entscheidend, ob die Ausbildung, in der du dich befindest, überhaupt – also unabhängig von deinen persönlichen Voraussetzungen – förderungsfähig ist. Das ist in der Regel jedes erste Studium. Hierbei ist der Zeitpunkt der ersten Immatrikulation entscheidend. Auch volle Semester aus abgebrochenen Studiengängen, selbst wenn sie lange zurück liegen, werden berücksichtigt. Es ist dabei NICHT relevant, ob du schon BAföG bezogen hast oder nicht!
Generell nicht gefördert werden bspw. Teilzeitstudium und Promotion.
In der zweiten Stufe wird geprüft, ob für dich persönlich eine Förderung möglich ist. Hier spielen vor allem deine Staatsangehörigkeit und damit verbunden deine Familienverhältnisse, sowie dein Alter eine Rolle.
Seit der Reform 2022 kannst du gefördert werden, wenn du bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Ein Master, den du zum nächstmöglichen Termin an einen Bachelor anschließt, kann auch noch gefördert werden, wenn du älter bist. Darüber hinaus kommt eine Förderung nur noch in detailliert geregelten Sonderfällen in Frage. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll, bis zu einem Jahr vor Beginn des Studiums einen Vorabentscheid beim BAföG-Amt zu beantragen.
Erfüllst du die persönlichen Voraussetzungen und ist deine Ausbildung generell förderungsfähig, dann wird dein Förderungsbetrag berechnet. Die wenigsten BAföG-Empfänger_innen werden elternunabhängig gefördert. Wenn also deine Eltern oder dein_e Ehe- oder eingetragene_r Lebenspartner_in so viel Einkommen haben, dass sie dich unterstützen könnten, so wird sich das auf die Höhe deines BAföG-Anspruchs auswirken. So kommt es vor, dass Studierende zwar „dem Grunde nach“ förderungsfähig sind, tatsächlich aber kein Geld vom BAföG-Amt erhalten. Es liegt dann KEINE BAföG-Ablehnung vor! Das ist wichtig, da z. B. erst mit einer BAföG-Ablehnung ein Wohngeldanspruch entsteht. (Ausnahme ist der Bezug des verzinsten BAföG-Bankdarlehens, welches auch einen Wohngeldanspruch entstehen lässt.)
Fachrichtungswechsel
Wenn das begonnene Studium nicht deinen Erwartungen entspricht und du sicher bist, dass du wechseln möchtest, solltest du dich bei der nächsten Gelegenheit nicht in den alten Studiengang zurückmelden. Der Beginn eines anderen Studienfaches wird in aller Regel als Fachrichtungswechsel bezeichnet. Ein erstmaliger Wechsel aus wichtigem Grund vor dem 4. Semester bleibt förderungsrechtlich folgenlos. Jeder weitere hat aber Auswirkungen auf deine Förderung, da die bereits studierten Semester dann am Ende deiner Förderungshöchstdauer des neu begonnenen Studiums abgezogen werden und nur über Bankdarlehen gefördert werden.
Wenn du dich im laufenden Semester während der Vorlesungszeit exmatrikulierst, gilt dieses Semester als abgebrochen und wird förderungsrechtlich nicht angerechnet.
Ein Fachrichtungswechsel liegt für das Amt dann vor, wenn die Studienrichtung (auch wenn es nur ein Beifach ist!) oder das Studienabschlussziel gewechselt werden, letztendlich aber immer dann, wenn ein Studienrückstand entsteht. Dies gilt auch für einen Wechsel vom Diplom- in den gleichnamigen Bachelorstudiengang. Vom Fachrichtungswechsel unterschieden wird die Schwerpunktverlagerung, bei der alle bisherigen Leistungen angerechnet werden, sprich keine Fachsemester „verloren gehen“.
Ein Fachrichtungswechsel muss im Normalfall gegenüber dem Amt durch ein formloses Schreiben begründet werden, das dem Antrag beigelegt wird. Dabei darf nur bis zu einem Verlust von 3 Fachsemestern aus wichtigem Grund gewechselt werden. Wichtige Gründe sind typischerweise „Eignungsmangel“ und „Neigungswandel“. Der Schwerpunkt der Begründung muss darauf liegen, warum es dir nicht mehr zuzumuten war, den bisherigen Studiengang fortzusetzen. Mehrere Wechsel sind möglich, erhöhen aber den Begründungsaufwand. Wechselst du zum ersten Mal die Fachrichtung (oder auch die Hochschule) und "verlierst" dabei lediglich ein oder zwei Semester, unterstellt das BAföG-Amt, dass ein wichtiger Grund vorlag. Dann musst du den Wechsel ausnahmsweise nicht begründen.
Aus unabweisbarem Grund kannst du jederzeit - also auch nach Beginn des 4. Fachsemesters - die Fachrichtung wechseln. Unabweisbar sind Gründe nur dann, wenn dir ein Weiterbetreiben deines bisherigen Studienfaches nicht möglich ist, bspw. aus gesundheitlichen Gründen. Der neue Studiengang wird dann komplett neu gefördert.
Achtung: Ein Wechsel im Masterstudium ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich (z.B. unabweisbarer Grund), da BA und MA als eine Ausbildung gesehen werden und der Wechsel dann nach dem 3. Fachsemester erfolgt.
Formblatt 5/ Leistungsnachweis
Zum Beginn des 5. Fachsemesters verlangt das Amt einen Leistungsnachweis. Diesen erbringst du durch das von deinem Prüfungsamt oder einer zuständigen Person an deinem Institut ausgefüllte Formblatt 5.
Wird dir der übliche* Leistungsstand nicht bescheinigt und ...
1. ... machst du keine gesetzlichen Verzögerungsgründe geltend, verlierst du die Förderung für das weitere Studium. Du kannst aber später nachweisen, dass du den zu erwartenden Leistungsstand „aufgeholt“ hast, also bspw. zum Beginn des 6. den vollen Leistungsstand des 5. Fachsemesters erreicht hast und kannst dann wieder gefördert werden. Die nicht geförderte Zeit ist jedoch "verloren".
ODER
2. ... hast du Gründe für eine Verzögerung im Studium, die das BAföG-Gesetz anerkennt, vergleichbar den Gründen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer, dann kannst du formlos beantragen, die üblichen Leistungen des 4. Fachsemesters erst ein oder mehrere Semester später zu erbringen.
* Achtung: Jedes Institut kann selbständig festlegen, was es für den üblichen Leistungsstand hält. Wird dir das 4. Fachsemester bescheinigt, obwohl dir noch Leistungen fehlen, und gibst du dieses Formblatt im BAföG-Amt ab, so wirst du später, z. B. am Ende des Studiums, Verzögerungen für die ersten 4 Semester nicht mehr geltend machen können!
Info-Flyer zum Leistungsnachweis/Formblatt 5
Förderungshöchstdauer
Falls du mit deinem Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer fertig wirst, kannst du unter bestimmten Umständen durch einen formlosen Antrag weiterhin BAföG erhalten. Dazu muss die Verzögerung in deinem Studium mit mindestens einem der vom Gesetz dafür vorgesehenen Gründe direkt zusammenhängen. Verlängerungsgründe sind vor allem Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Krankheit, Behinderung, nichtbestandene Prüfungen und andere schwerwiegende Gründe. Du solltest gleich alle dieser Gründe angeben, die bei dir vorlagen, damit das Amt eine angemessene Entscheidung treffen kann. Wer aus finanziellen Gründen neben dem Studium arbeiten musste, und deswegen Verzögerungen hat, hat keinen Anspruch auf Verlängerung der BAföG-Förderung.
Die Verlängerung der Förderung wird grundsätzlich als "reguläres" BAföG gezahlt, also zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Ausnahme sind Verlängerungszeiten, die durch Schwangerschaft, Kindererziehung oder Behinderung begründet wurden. Diese sind Vollzuschuss.
Gründe, die während der ersten vier Semester auftreten, kannst du am Ende des Studiums nicht mehr für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer geltend machen, wenn du dem BAföG-Amt zum Beginn des 5. Fachsemesters den üblichen Leistungsstand des 4. FS nachgewiesen hast. Diese Gründe stehen nicht (mehr) im notwendigen, ursächlichen Zusammenhang mit Verzögerungen im späteren Studium. Hast du diese Gründe jedoch als Ursache für eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises (Formblatt 5 nach § 48 BAföG) vorgebracht und wurde dir diese gewährt, verlängert sich dagegen deine Förderungszeit um diese Zeit. Allerdings musst du am Ende der Förderungshöchstdauer das Amt auf die von ihm bereits damals anerkannten Verzögerungsgründe hinweisen.
Nützliche Links
BAföG-Rechner
Auf dieser Seite kannst du (unverbindlich) errechnen, wieviel BAföG du bekommen könntest. Darüber hinaus gibt es viele Infos und gute Tipps rund ums Thema.
bafög.de
Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Hier finden sich die aktuellen Gesetzestexte und nützliche Merkblätter. Auch findest du hier den Stipendienlotse, eine Datenbank mit Suchmaske für Studienstipendien.
Amt für Ausbildungsförderung ("BAföG-Amt")
Hier erhältst du Antragsformulare und gibst den Antrag ab. Auch sind die Mitarbeiter_innen zur Beratung verpflichtet.